Vergütungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
Paragraph 17
01.04.1955
Ansprüche auf Vergütung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sind bei der Finanzlandesdirektion zur Anerkennung anzumelden, in deren Amtsbereich sich die in Anspruch genommenen Sachen befinden. In der Anmeldung ist der für die Bemessung des Vergütungsanspruchs maßgebende Sachverhalt wahrheitsgemäß anzugeben.