Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.04.1955

Text

Paragraph 17,

Ansprüche auf Vergütung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sind bei der Finanzlandesdirektion zur Anerkennung anzumelden, in deren Amtsbereich sich die in Anspruch genommenen Sachen befinden. In der Anmeldung ist der für die Bemessung des Vergütungsanspruchs maßgebende Sachverhalt wahrheitsgemäß anzugeben.