Bundesrecht konsolidiert

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Vergütungsgesetz § 13

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

ABSCHNITT römisch drei.

Besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke einer Besatzungsmacht.

Entstehung des Anspruches.

Paragraph 13,

Der Bund kann mit einer Besatzungsmacht über die Benützung der von ihr bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommenen Sachen sowie über die damit zusammenhängenden finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Besatzungsmacht Verträge schließen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026623

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/53/P13/NOR40026623

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