Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Wechselgesetz 1955 Art. 76
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Art. 75 am 31.08.2026
Art. 77 am 31.08.2026
Alle Fassungen
Art. 76 heute
Art. 76 gültig ab 01.05.1955
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 76
Inkrafttretensdatum
01.05.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 76.
(1)
Absatz eins,
Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
(2)
Absatz 2,
Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
(3)
Absatz 3,
Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
(4)
Absatz 4,
Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Gesetzesnummer
10001934
Dokumentnummer
NOR12025888
Alte Dokumentnummer
N2195518440R
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/49/A76/NOR12025888
Navigation im Suchergebnis