Absatz eins,Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
Wechselgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
Artikel 76
01.05.1955