Bundesrecht konsolidiert

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Wechselgesetz 1955 Art. 48

Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 49/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 48

Inkrafttretensdatum

01.05.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 48.

  1. Absatz eins,Der Inhaber kann im Weg des Rückgriffs verlangen:
    1. Ziffer eins
      die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
    2. Ziffer 2
      Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltag;
    3. Ziffer 3
      die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
    4. Ziffer 4
      eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.
  2. Absatz 2,Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tag des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt.

Schlagworte

Provision

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025860

Alte Dokumentnummer

N2195518412R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/49/A48/NOR12025860

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