Absatz eins,Der Inhaber kann im Weg des Rückgriffs verlangen:
- Ziffer einsdie Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
- Ziffer 2Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltag;
- Ziffer 3die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
- Ziffer 4eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.