Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen (Belgien) Art. 1

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 41/1955

Typ

Vertrag – Belgien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.01.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch eins

Litera a Die vertragschließenden Teile räumen einander die im Anhange zu diesem Abkommen umschriebenen Rechte zur Errichtung internationaler Luftverkehrslinien ein.

Litera b Jeder der vertragschließenden Teile macht für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der in Artikel römisch zwei vorgesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.

Anmerkung

Zu Absatz b) vgl. BGBl. Nr. 93/1956.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011287

Dokumentnummer

NOR40005171

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/41/A1/NOR40005171

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