Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1955,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.01.1955

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch eins

Litera a Die vertragschließenden Teile räumen einander die im Anhange zu diesem Abkommen umschriebenen Rechte zur Errichtung internationaler Luftverkehrslinien ein.

Litera b Jeder der vertragschließenden Teile macht für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der in Artikel römisch zwei vorgesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.

Anmerkung

Zu Absatz b) vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1956,.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011287

Dokumentnummer

NOR40005171