Luftverkehrsabkommen (Belgien)
Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1955,
Vertrag – Belgien
Artikel eins
07.01.1955
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Litera a Die vertragschließenden Teile räumen einander die im Anhange zu diesem Abkommen umschriebenen Rechte zur Errichtung internationaler Luftverkehrslinien ein.
Litera b Jeder der vertragschließenden Teile macht für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der in Artikel römisch zwei vorgesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.
Zu Absatz b) vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1956,.
20.08.2019
10011287
NOR40005171