(4)Absatz 4,Statt der Halbschriften können vollständige Abschriften des Gesuches beigelegt werden. In diesem Fall ist anzugeben, wem sie zuzustellen sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)