Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 92

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

5. Ausfertigungen des Gesuches und Halbschriften.

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Grundbuchsgesuche sind, sofern nicht eine Ausnahme gesetzlich festgesetzt ist, in einer Ausfertigung zu überreichen.
  2. Absatz 2,Den Gesuchen sind so viele Halbschriften beizulegen, als Verständigungen von der Gesuchserledigung stattzufinden haben. Der Mangel dieser Halbschriften bildet jedoch keinen Grund zur Abweisung des Gesuches.
  3. Absatz 3,Auf den Halbschriften ist das in dem Gesuch gestellte Begehren in den wesentlichen Punkten anzugeben.
  4. Absatz 4,Statt der Halbschriften können vollständige Abschriften des Gesuches beigelegt werden. In diesem Fall ist anzugeben, wem sie zuzustellen sind.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

Anmerkung

zu Abs. 1: Eine Ausnahme enthält z. B. § 24 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40105959

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P92/NOR40105959

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