Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

5. Ausfertigungen des Gesuches und Halbschriften.

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Grundbuchsgesuche sind, sofern nicht eine Ausnahme gesetzlich festgesetzt ist, in einer Ausfertigung zu überreichen.
  2. Absatz 2,Den Gesuchen sind so viele Halbschriften beizulegen, als Verständigungen von der Gesuchserledigung stattzufinden haben. Der Mangel dieser Halbschriften bildet jedoch keinen Grund zur Abweisung des Gesuches.
  3. Absatz 3,Auf den Halbschriften ist das in dem Gesuch gestellte Begehren in den wesentlichen Punkten anzugeben.
  4. Absatz 4,Statt der Halbschriften können vollständige Abschriften des Gesuches beigelegt werden. In diesem Fall ist anzugeben, wem sie zuzustellen sind.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

Anmerkung

zu Absatz eins :, Eine Ausnahme enthält z. B. Paragraph 24, LiegTeilG, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40105959