Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
11.06.1955
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GBG 1955
Index
20/11 Grundbuch
Text
4. Beilagen.
a) Originale.
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind im Original beizulegen.
(2)Absatz 2,Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht entweder in den Amtsakten oder in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet.
Anmerkung
1. Bei einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Notariatsakt ist die Ausfertigung das Original.
2. § 87 gilt nicht für Urkunden, die nur Voraussetzung der Bewilligung sind wie die Einschreitervollmacht.
3. siehe auch § 56 Abs. 1
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025602
Alte Dokumentnummer
N2195511352S