Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

4. Beilagen.

a) Originale.

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind im Original beizulegen.
  2. Absatz 2,Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht entweder in den Amtsakten oder in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet.

Anmerkung

1. Bei einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Notariatsakt ist die Ausfertigung das Original.

2. Paragraph 87, gilt nicht für Urkunden, die nur Voraussetzung der Bewilligung sind wie die Einschreitervollmacht.

3. siehe auch Paragraph 56, Absatz eins

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025602

alte Dokumentnummer

N2195511352S