Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 57a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57a

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person

Paragraph 57 a,
  1. Absatz eins,Der Eigentümer kann auch die Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung an eine bestimmte Person verlangen. In diesem Fall sind die Paragraphen 53,, 55, 56 und 57 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses für die Eintragung des Rechtes oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, nicht vorgelegt werden muss.
  2. Absatz 2,Ein Antrag nach Absatz eins, kann mit Einverständnis des Eigentümers (Paragraph 53, Absatz 4,) auch von der Person gestellt werden, zu deren Gunsten die Rangordnung angemerkt werden soll. Ein solcher Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Rangordnungserklärung gestellt werden.
  3. Absatz 3,Eine Anmerkung nach Absatz eins, kann mit rangwahrender Wirkung auf eine andere Person übertragen werden (Anmerkung der Übertragung der Rangordnung). Die Anmerkung der Übertragung der Rangordnung setzt die Zustimmung des bisherigen zur Ausnutzung der Rangordnung Berechtigten voraus, wobei die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung bedarf. Der Antrag auf Anmerkung der Übertragung der Rangordnung kann vom bisherigen oder vom neuen Berechtigten gestellt werden.
  4. Absatz 4,Eine Rangordnung nach Absatz eins, kann auch zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuhänder ausgestellt werden. In diesem Fall kann der Treuhänder die Ausnutzung der Rangordnung zugunsten einer von ihm vertretenen Person ohne Nachweis einer Zustimmung der Übertragung nach Absatz 3, beantragen.

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40138285

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P57a/NOR40138285

Navigation im Suchergebnis