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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

3. Gegenstand der Anmerkung.

Paragraph 20,

Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:

  1. Litera a
    zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit, der Bestellung eines Sachwalters, des Eintritts der Volljährigkeit, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
  2. Litera b
    zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen, wie zum Beispiel die Anmerkung der Rangordnung, der Abschreibung von Grundstücken, der Simultanhaftung, der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Streitanhängigkeit, der Zwangsverwaltung, der Erteilung des Zuschlages.

Anmerkung

1. siehe insbesondere die §§ 52 bis 73
2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Im RIS seit

10.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40119880

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P20/NOR40119880

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