Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 131

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

01.04.1976

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

2. Gegenstandslose Eintragungen.

Paragraph 131,
  1. Absatz eins,Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den Paragraphen 132 bis 135 von Amts wegen löschen.
  2. Absatz 2,Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,
    1. Litera a
      nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,
    2. Litera b
      verjährt ist,
    3. Litera c
      für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen Wert darstellt, der 1000 S, bei wiederkehrenden Leistungen 300 S jährlich, nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes vor dem 1. Mai 1945 erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz 2, Litera c, bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach Paragraph 469, ABGB. zusteht.
  4. Absatz 4,Absatz 2, Litera c, gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1930,, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.

Anmerkung

vgl. § 19 Abs. 2 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, über die Unterlassung der Ersterfassung gegenstandsloser Eintragungen

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025646

Alte Dokumentnummer

N2195511409S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P131/NOR12025646

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