Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 128,

Ist aber einem der im Paragraph 99, angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der zweiten Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025643

Alte Dokumentnummer

N2195511406S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P128/NOR12025643

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