Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
BG
Paragraph 128
11.06.1955
31.07.1989
GBG 1955
20/11 Grundbuch
Ist aber einem der im Paragraph 99, angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der zweiten Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.
22.02.2024
10001941
NOR12025643
N2195511406S