Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 102
Inkrafttretensdatum
11.06.1955
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GBG 1955
Index
20/11 Grundbuch
Text
VIERTER ABSCHNITT.
Von dem Vollzug der Eintragungen.
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Eine Eintragung in das Grundbuch darf nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Grundbuchsgerichtes und nicht anders als nach dem Inhalt dieses Auftrages vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Wenn sich der Vollzug eines Auftrages nach dem Grundbuchsstand als unausführbar herausstellt, kann der erteilte Auftrag nur durch einen neuen Auftrag des Grundbuchsgerichtes berichtigt werden.
Anmerkung
1. Mit dem "schriftlichen Auftrag" ist der Grundbuchsbeschluss gemeint.
2. Abweichende Bestimmungen enthalten die §§ 13 bis 15 GUG,
BGBl. Nr. 550/1980.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025617
Alte Dokumentnummer
N2195511367S