Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 102

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

VIERTER ABSCHNITT.

Von dem Vollzug der Eintragungen.

Paragraph 102,
  1. Absatz eins,Eine Eintragung in das Grundbuch darf nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Grundbuchsgerichtes und nicht anders als nach dem Inhalt dieses Auftrages vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Wenn sich der Vollzug eines Auftrages nach dem Grundbuchsstand als unausführbar herausstellt, kann der erteilte Auftrag nur durch einen neuen Auftrag des Grundbuchsgerichtes berichtigt werden.

Anmerkung

1. Mit dem "schriftlichen Auftrag" ist der Grundbuchsbeschluss gemeint.
2. Abweichende Bestimmungen enthalten die §§ 13 bis 15 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025617

Alte Dokumentnummer

N2195511367S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P102/NOR12025617

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