Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

VIERTER ABSCHNITT.

Von dem Vollzug der Eintragungen.

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Eine Eintragung in das Grundbuch darf nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Grundbuchsgerichtes und nicht anders als nach dem Inhalt dieses Auftrages vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Wenn sich der Vollzug eines Auftrages nach dem Grundbuchsstand als unausführbar herausstellt, kann der erteilte Auftrag nur durch einen neuen Auftrag des Grundbuchsgerichtes berichtigt werden.

Anmerkung

1. Mit dem "schriftlichen Auftrag" ist der Grundbuchsbeschluss gemeint.

2. Abweichende Bestimmungen enthalten die Paragraphen 13 bis 15 GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025617

alte Dokumentnummer

N2195511367S