Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
11.06.1955
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GBG 1955
Index
20/11 Grundbuch
Text
Besondere Bestimmungen in Ansehung
a) des Eigentumsrechtes:
§ 10.Paragraph 10,
Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.
Anmerkung
Über die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen siehe
RGBl. Nr. 50/1879, über Bäume als selbständige Vermögensobjekte siehe Art. III und IV,
RGBl. Nr. 77/1897.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025526
Alte Dokumentnummer
N2195511189S