Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
BG
Paragraph 10
11.06.1955
GBG 1955
20/11 Grundbuch
Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.
Über die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen siehe RGBl. Nr. 50 aus 1879,, über Bäume als selbständige Vermögensobjekte siehe Artikel römisch drei und römisch vier, RGBl. Nr. 77 aus 1897,.
22.02.2024
10001941
NOR12025526
N2195511189S