(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen stellt durch Bescheid fest, welche Vermögenschaften im einzelnen unter die Bestimmung des Abs. 1 fallen. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Befugnis durch Verordnung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien übertragen, welche in diesem Falle die Bescheide im Namen des Bundesministeriums für Finanzen erläßt.Das Bundesministerium für Finanzen stellt durch Bescheid fest, welche Vermögenschaften im einzelnen unter die Bestimmung des Absatz eins, fallen. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Befugnis durch Verordnung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien übertragen, welche in diesem Falle die Bescheide im Namen des Bundesministeriums für Finanzen erläßt.