Absatz eins,Das Vermögen, das am 13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet wird, geht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1946,, in das Eigentum der Religionsfonds-Treuhandstelle über.