Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien) Art. 49

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1955

Typ

Vertrag – Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

Art. 49

Inkrafttretensdatum

12.12.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 49.

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag tritt 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Vertrag ist für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der vertragschließenden Staaten 6 Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres dem anderen vertragschließenden Staat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in Wien, am 16. Dezember 1954 in doppelter Urschrift in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025705

Alte Dokumentnummer

N2195513241T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/224/A49/NOR12025705

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