Absatz eins,Dieser Vertrag tritt 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
Vertrag – Jugoslawien
Artikel 49
12.12.1955
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in Wien, am 16. Dezember 1954 in doppelter Urschrift in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
16.03.2023
10001938
NOR12025705
N2195513241T