Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien)
Typ
Vertrag – Kroatien
§/Artikel/Anlage
Art. 41
Inkrafttretensdatum
08.10.1991
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
IV. TEIL.römisch vier. TEIL.
Beglaubigung und Urkunden.
Beglaubigung.
Artikel 41.
Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind.
Schlagworte
Legalisierung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001937
Dokumentnummer
NOR12025797
Alte Dokumentnummer
N2195514535A