Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien)
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
Vertrag – Kroatien
Artikel 41
08.10.1991
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind.
Legalisierung
16.04.2020
10001937
NOR12025797
N2195514535A