Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien) Art. 41

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1955

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 41

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

römisch vier. TEIL.
Beglaubigung und Urkunden.

Beglaubigung.

Artikel 41.

Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind.

Schlagworte

Legalisierung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025747

Alte Dokumentnummer

N2195514484A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/224/A41/NOR12025747

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