Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
Vertrag – Slowenien
Artikel 41
01.11.1993
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind.
Legalisierung
16.04.2020
10001936
NOR12025747
N2195514484A