Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
08.09.1991
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 4.
Die Angehörigen eines der vertragschließenden Staaten werden vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Staates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländer zugelassen.
Anmerkung
1. Nach Art. VII Abs. 3 des Verfahrenshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 569/1973, sind die zu ersetzenden Begriffe („Armenrecht“ usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn („Verfahrenshilfe“ usw.) zu verstehen.
2. Diese Bestimmung hat im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001944
Dokumentnummer
NOR12026009
Alte Dokumentnummer
N2195546801L