Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien) Art. 4

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1955

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

08.09.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 4.

Die Angehörigen eines der vertragschließenden Staaten werden vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Staates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländer zugelassen.

Anmerkung

1. Nach Art. VII Abs. 3 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, sind die zu ersetzenden Begriffe („Armenrecht“ usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn („Verfahrenshilfe“ usw.) zu verstehen.
2. Diese Bestimmung hat im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026009

Alte Dokumentnummer

N2195546801L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/224/A4/NOR12026009

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