Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

08.09.1991

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 4.

Die Angehörigen eines der vertragschließenden Staaten werden vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Staates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländer zugelassen.

Anmerkung

1. Nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, des Verfahrenshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, sind die zu ersetzenden Begriffe („Armenrecht“ usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn („Verfahrenshilfe“ usw.) zu verstehen.

2. Diese Bestimmung hat im Hinblick auf die Aufhebung des Paragraph 63, Absatz 3, ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026009

alte Dokumentnummer

N2195546801L