Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
Vertrag – Nordmazedonien
Artikel 4
08.09.1991
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Die Angehörigen eines der vertragschließenden Staaten werden vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Staates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländer zugelassen.
1. Nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, des Verfahrenshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, sind die zu ersetzenden Begriffe („Armenrecht“ usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn („Verfahrenshilfe“ usw.) zu verstehen.
2. Diese Bestimmung hat im Hinblick auf die Aufhebung des Paragraph 63, Absatz 3, ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.
Verfahrenshilfe, Einkommensverhältnis
16.04.2020
10001944
NOR12026009
N2195546801L