Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1955

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

römisch eins. TEIL.
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen.

Rechtsschutz.

Artikel 1.

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.

Anmerkung

Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025707

Alte Dokumentnummer

N2195514444A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/224/A1/NOR12025707

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