Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
Vertrag – Slowenien
Artikel eins
01.11.1993
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.
Fremdenrecht
16.04.2020
10001936
NOR12025707
N2195514444A