Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)
Typ
Vertrag – Jugoslawien
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
12.12.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
I. TEIL.römisch eins. TEIL.
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen.
Rechtsschutz.
Artikel 1.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.
Anmerkung
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.
Schlagworte
Fremdenrecht
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10001938
Dokumentnummer
NOR12025657
Alte Dokumentnummer
N2195513193T