Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
Vertrag – Jugoslawien
Artikel eins
12.12.1955
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.
Fremdenrecht
16.03.2023
10001938
NOR12025657
N2195513193T