Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1955

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

28.04.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

römisch eins. TEIL.
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen.

Rechtsschutz.

Artikel 1.

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.

Anmerkung

Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nie aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025467

Alte Dokumentnummer

N2195510730U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/224/A1/NOR12025467

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