Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien)
Typ
Vertrag – BR Jugoslawien
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
28.04.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
I. TEIL.römisch eins. TEIL.
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen.
Rechtsschutz.
Artikel 1.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.
Anmerkung
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nie aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.
Schlagworte
Fremdenrecht
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001932
Dokumentnummer
NOR12025467
Alte Dokumentnummer
N2195510730U