Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien)
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
Vertrag – BR Jugoslawien
Artikel eins
28.04.1992
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nie aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.
Fremdenrecht
16.04.2020
10001932
NOR12025467
N2195510730U