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Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen Art. 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 222/1955

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 53

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Außerkrafttretensdatum

21.10.1964

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Abschnitt römisch fünf
Lichtzeichen [Lichtsignale] zur Verkehrsregelung

Artikel 53

Ziffer eins Die Lichter der Lichtzeichen [Lichtsignale] zur Verkehrsregelung bedeuten:

  1. Litera a
    Beim Dreifarbensystem:
    Rot bedeutet, daß die Fahrzeuge nicht weiterfahren dürfen;
    Grün bedeutet, daß die Fahrzeuge weiterfahren dürfen;
    Wenn gelb auf grün folgt, so bedeutet es, daß die Fahrzeuge nicht mehr weiterfahren dürfen, außer wenn sie so nahe herangekommen sind, daß sie beim Aufleuchten des gelben Lichtes nicht mehr sicher davor anhalten können;
    Wenn gelb gleichzeitig mit oder nach rot erscheint, so zeigt es den nahen Wechsel der Lichter an, gibt aber noch nicht die Erlaubnis zum Weiterfahren.
  2. Litera b
    Beim Zweifarbensystem:
    Rot bedeutet, daß die Fahrzeuge nicht weiterfahren dürfen;
    Grün bedeutet, daß die Fahrzeuge weiterfahren dürfen;
    Erscheint rot zusammen mit grün, so hat es die gleiche Bedeutung wie im Dreifarbensystem gelb, das auf grün folgt.

Ziffer 2 Ein gelbes Blinklicht allein bedeutet „VORSICHT”.

Ziffer 3 Die Lichter müssen übereinander angebracht sein. In der Regel muß das rote Licht oben, das grüne unten sein. Wird ein gelbes Licht verwendet, so muß es zwischen dem roten und dem grünen sein.

Ziffer 4 Sind die Lichter am Fahrbahnrand, so darf sich der untere Rand des untersten Lichtes in der Regel nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m über der Fahrbahn befinden. Sind sie über der Fahrbahn, so muß der untere Rand des untersten Lichtes wenigstens 4,50 m über der Fahrbahn liegen.

Ziffer 5 Die Lichter sollten, wenn möglich, auf der anderen Seite der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/222/A53/NOR40057460

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