Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Artikel 53
02.02.1957
21.10.1964
Ziffer eins Die Lichter der Lichtzeichen [Lichtsignale] zur Verkehrsregelung bedeuten:
Ziffer 2 Ein gelbes Blinklicht allein bedeutet „VORSICHT”.
Ziffer 3 Die Lichter müssen übereinander angebracht sein. In der Regel muß das rote Licht oben, das grüne unten sein. Wird ein gelbes Licht verwendet, so muß es zwischen dem roten und dem grünen sein.
Ziffer 4 Sind die Lichter am Fahrbahnrand, so darf sich der untere Rand des untersten Lichtes in der Regel nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m über der Fahrbahn befinden. Sind sie über der Fahrbahn, so muß der untere Rand des untersten Lichtes wenigstens 4,50 m über der Fahrbahn liegen.
Ziffer 5 Die Lichter sollten, wenn möglich, auf der anderen Seite der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden.