Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn) § 0

Kurztitel

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1955

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.05.1954

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.05.1954

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT
StF: BGBl. Nr. 195/1955

Änderung

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Ungarn sind übereingekommen, die Donauschiffahrt im Interesse des Handels- und Schiffsverkehrs zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt durch ein Abkommen zu regeln.

Zu diesem Zwecke hat

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

zu ihren Bevollmächtigten ernannt.

Nachdem die Bevollmächtigten ihre Vollmachten ausgetauscht und für richtig befunden haben, sind sie in folgenden Bestimmungen übereingekommen:

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel römisch fünfzehn am 18. Mai 1954 in Kraft getreten.

Schlagworte

e-rk3
Handelsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR11011553

Alte Dokumentnummer

N9195514220T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/195/P0/NOR11011553

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