Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1955,
Vertrag – Ungarn
Paragraph 0
18.05.1954
18.05.1954
99/06 See- und Binnenschifffahrt
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT
StF: BGBl. Nr. 195/1955
BGBl. Nr. 252/1971
Deutsch, Ungarisch
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel römisch XV am 18. Mai 1954 in Kraft getreten.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Ungarn sind übereingekommen, die Donauschiffahrt im Interesse des Handels- und Schiffsverkehrs zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt durch ein Abkommen zu regeln.
Zu diesem Zwecke hat
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
zu ihren Bevollmächtigten ernannt.
Nachdem die Bevollmächtigten ihre Vollmachten ausgetauscht und für richtig befunden haben, sind sie in folgenden Bestimmungen übereingekommen:
e-rk3
Handelsverkehr
23.01.2020
10011288
NOR11011553
N9195514220T