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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

6. UNTERABSCHNITT.

Unterstützungsfonds.

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.
  2. Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung können dem Unterstützungsfonds
    1. Litera a
      bis zu 25 vH des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, der ohne Berücksichtigung dieser Überweisung zu berechnen ist, höchstens jedoch 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder
    2. Litera b
      bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
    überweisen. Überweisungen nach Litera b, dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Dem Unterstützungsfonds können
    1. Ziffer eins
      die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
    2. Ziffer 2
      die Träger der Pensionsversicherung von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu den nachstehend angeführten Tausendsätzen, und zwar
      1. Litera a
        die Pensionsversicherungsanstalt bis zu 1,0 vT,
      2. Litera b
        die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zu 1,5 vT
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
    überweisen.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 3 vT dieser Beiträge einheben.
  5. Absatz 5,Überweisungen nach Absatz 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
    1. Ziffer eins
      bei den Trägern der Unfallversicherung den Betrag von 15 vT und
    2. Ziffer 2
      bei den Trägern der Pensionsversicherung den nachstehend angeführten Tausendsatz, und zwar
      1. Litera a
        bei der Pensionsversicherungsanstalt 2,0 vT,
      2. Litera b
        bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 3,0 vT
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
    der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
  6. Absatz 6,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden bundesweit einheitlichen Richtlinien verwendet werden.

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211057

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P84/NOR40211057

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