Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
6. UNTERABSCHNITT.
Unterstützungsfonds.
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2)Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung können dem Unterstützungsfonds
bis zu 25 vH des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, der ohne Berücksichtigung dieser Überweisung zu berechnen ist, höchstens jedoch 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder
bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
überweisen. Überweisungen nach lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.überweisen. Überweisungen nach Litera b, dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Dem Unterstützungsfonds können
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
die Träger der Pensionsversicherung von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu den nachstehend angeführten Tausendsätzen, und zwar
die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bis zu 1,1 vT,
die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bis zu 1,0 vT und
die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues bis zu 3,0 vT
überweisen.
(4)Absatz 4,Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 5 vH dieser Beiträge einheben.
(5)Absatz 5,Überweisungen nach Abs. 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des GeschäftsjahresÜberweisungen nach Absatz 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
bei den Trägern der Unfallversicherung den Betrag von 15 vT und
bei den Trägern der Pensionsversicherung den nachstehend angeführten Tausendsatz, und zwar
bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen 2,2 vT,
bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten 2,0 vT und
bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues 6,0 vT
der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
(6)Absatz 6,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
Schlagworte
Familienverhältnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093545
Alte Dokumentnummer
N6195545535L