Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 80a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 80 a,
  1. Absatz eins,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) 1,5 Milliarden Schilling am 20. November 1992 zu überweisen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach Paragraph 80, Absatz eins, zu ermittelnden Betrag vermindert:
    1. Ziffer eins
      für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um 1 050 Millionen Schilling,
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen um 250 Millionen Schilling,
    3. Ziffer 3
      für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um 950 Millionen Schilling,
    4. Ziffer 4
      für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues um 350 Millionen Schilling.
  3. Absatz 3,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) 500 Millionen Schilling am 20. November 1994 zu überweisen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
  5. Absatz 5,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,)
    1. Ziffer eins
      800 Millionen Schilling am 15. Oktober 1996,
    2. Ziffer 2
      400 Millionen Schilling am 15. April 1997,
    3. Ziffer 3
      400 Millionen Schilling am 15. Oktober 1997
    zu überweisen.
  6. Absatz 6,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 16. Oktober 2000 an den beim Dachverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (Paragraph 447 g,) 1 000 Millionen Schilling zu überweisen.
  7. Absatz 7,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a,) 100 Millionen Euro am 15. September 2005 zu überweisen.
  8. Absatz 8,Der Bund leistet am 1. Juli 2009 für das Geschäftsjahr 2009 dem Dachverband einen Betrag von 45 Millionen Euro, den dieser auf die Gebietskrankenkassen entsprechend deren negativem Reinvermögen zum 31. Dezember 2008 unverzüglich aufzuteilen hat.

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211052

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P80a/NOR40211052

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