(2)Absatz 2,Abweichend von § 80 Abs. 1 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach § 80 Abs. 1 zu ermittelnden Betrag vermindert:Abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach Paragraph 80, Absatz eins, zu ermittelnden Betrag vermindert:
für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um 1 050 Millionen Schilling,
für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen um 250 Millionen Schilling,
für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um 950 Millionen Schilling,
für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues um 350 Millionen Schilling.