Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 80a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80a

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 80 a,
  1. Absatz eins,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) 1,5 Milliarden Schilling am 20. November 1992 zu überweisen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach Paragraph 80, Absatz eins, zu ermittelnden Betrag vermindert:
    1. Ziffer eins
      für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um 1 050 Millionen Schilling,
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen um 250 Millionen Schilling,
    3. Ziffer 3
      für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um 950 Millionen Schilling,
    4. Ziffer 4
      für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues um 350 Millionen Schilling.
  3. Absatz 3,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) 500 Millionen Schilling am 20. November 1994 zu überweisen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
  5. Absatz 5,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,)
    1. Ziffer eins
      800 Millionen Schilling am 15. Oktober 1996,
    2. Ziffer 2
      400 Millionen Schilling am 15. April 1997,
    3. Ziffer 3
      400 Millionen Schilling am 15. Oktober 1997
    zu überweisen.
  6. Absatz 6,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 16. Oktober 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (Paragraph 447 g,) 1 000 Millionen Schilling zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40007897

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P80a/NOR40007897

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