(5)Absatz 5,Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 747 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen AufwendungenDie für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach Paragraph 747, erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
aus dem Jahr 2025
bis längstens 31. Dezember 2026
aus den Jahren 2026 und 2027
bis längstens 31. Oktober 2027
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.