Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 809

Inkrafttretensdatum

31.05.2025

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Paragraph 809,

  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 786, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juni 2025 die Paragraphen 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 447f Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2026 die Paragraphen 30 a, Absatz eins, Ziffer 15,, und 136 Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. April 2025 Paragraph 747, samt Überschrift;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Juni 2025 Paragraph 796, Absatz 2,;
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Juli 2025 Paragraph 796, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Paragraph 747, samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 136, Absatz 3, ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ist die Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren im Jahr 2026 mit 2%, im Jahr 2027 mit 1,875%, im Jahr 2028 mit 1,75% und im Jahr 2029 mit 1,625% am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen zu bemessen.
  5. Absatz 5,Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach Paragraph 747, erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2025
      bis längstens 31. Dezember 2026
       
    • Strichaufzählung
      aus den Jahren 2026 und 2027
      bis längstens 31. Oktober 2027
       
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (Paragraph 292, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Durch Gesetz ist bis 1. Jänner 2026 ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbständiger Verwaltungsfonds) mit der Bezeichnung „Gesundheitsreformfonds“ einzurichten. Dem Fonds sollen jene Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die sich die von den Pensionsversicherungsträgern zu leistenden Überweisungsbeträge durch die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung erhöhen.
  8. Absatz 8,Die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 29, Absatz eins, GSVG, Paragraph 26, Absatz eins, BSVG und Paragraph 20, Absatz 2 und 2 a B-KUVG ist von der/dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. Dezember 2027 zu evaluieren. Die Krankenversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40269470