Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
  2. Absatz 2,Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Absatz eins, gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094198

Alte Dokumentnummer

N6195546333L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P80/NOR12094198

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