Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 80
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1996
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 80b außer Betracht zu lassen.In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß Paragraph 80 b, außer Betracht zu lassen.
(2)Absatz 2,Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Absatz eins, gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
Schlagworte
Verwaltungsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093539
Alte Dokumentnummer
N6195545529L