(5)Absatz 5,Für die Beiträge der Familienangehörigen in der Selbstversicherung in der Unfallversicherung (§ 19 Abs. 1 Z. 2) haftet der selbständig Erwerbstätige zur ungeteilten Hand mit dem Versicherten.Für die Beiträge der Familienangehörigen in der Selbstversicherung in der Unfallversicherung (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,) haftet der selbständig Erwerbstätige zur ungeteilten Hand mit dem Versicherten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 585/1980)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)